Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stenger Marketing
§ 1 Allgemeines
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen im Zusammenhang mit Antonio Stenger Fa. Stenger Marketing, Inh. Antonio Stenger, Südring 18, 63834 Sulzbach am Main (nachstehend auch „Auftragnehmer“), gegenüber seinen Auftraggebern (nachstehend „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
3. Abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von dem Auftragnehmer maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
4. Mitarbeiter, Freelancer, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen von dem Auftragnehmer sind nicht berechtigt, rechtlich bindende Zusagen oder Nebenabreden zu treffen, die vom schriftlich vereinbarten Vertragsinhalt abweichen oder diesen ergänzen. Solche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch eine zur Geschäftsführung berechtigte Person von dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich im Zweifel eine solche Bestätigung einzuholen.
5. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
6. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.
7. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Einzelvertrag gelten die Bestimmungen des Einzelvertrags vorrangig.
§ 2 Leistungen von Stenger Marketing
1. Der Auftragnehmer erbringt Social Media-Dienstleistungen im Bereich Konzeption, Erstellung, Veröffentlichung und Bewerbung von Social Media-Kurzvideos sowie ergänzender Leistungen wie Werbeanzeigenmanagement, Reelcover-Erstellung und Accountpflege. Zusätzliche Leistungen können auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, sofern sie von dem Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurden. Umfang, Zeitrahmen und Vergütung sind in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen.
2. Der genaue Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. den Anlagen dazu. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.
3. Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges. Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
§ 3 Beauftragung
1. Der Auftraggeber fragt bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung an. Diese Anfrage kann persönlich, per E-Mail, per Telefon oder auch per Kontaktformular zustande kommen. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind diese Angebote für die Dauer von sieben (7) Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann ebenfalls per E-Mail oder schriftlich erklärt werden. Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt wurden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von dem Auftragnehmer für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
§ 4 Durchführung der Aufträge, Änderungsverlangen
1. Der Auftragnehmer organisiert die im jeweiligen Auftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Der Auftragnehmer bestimmt - soweit dies im Auftrag nicht verbindlich festgelegt wurde - Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.
2. Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchzuführen.
4. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen qualifizierte freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt dabei vollständig bei dem Auftragnehmer.
6. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
7. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
9. Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website von dem Auftragnehmer dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
11. Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.
§ 5 Termine
1. Der Termin für die Erbringung der Leistungen wird individuell vereinbart bzw. von dem Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung des Termins durch den Auftragnehmer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Hierzu zählen insbesondere die fristgerechte Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge, die zeitnahe Beantwortung von Rückfragen, die rechtzeitige Mitteilung gewünschter Anpassungen oder Ergänzungen, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsfristen. Bei von dem Auftragnehmer angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Termin“ bezeichnet hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Terminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.
2. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Ereignisse höherer Gewalt), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet der Auftragnehmer unverzüglich.
3. Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bereitstellung der Leistung Rückmeldungen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird diese im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs freiwillig berücksichtigen, sofern sie zumutbar und sachlich begründet sind. Eine formale Abnahme ist nicht erforderlich. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gelten die Leistungen als genehmigt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Materialien und Inhalte, die für die Erfüllung der Leistungen erforderlich sind.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer durch die Schaffung der zur Leistungserbringung erforderlichen technischen Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre zu unterstützen.
3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien vollständig, korrekt und rechtlich einwandfrei sind. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und insbesondere keine Urheberrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigen.
4. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet sicherzustellen, dass alle erkennbar in Bild- oder Tonaufnahmen dargestellten Personen – insbesondere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte – wirksam in die Nutzung, Verarbeitung und Veröffentlichung dieser Aufnahmen eingewilligt haben. Dies gilt für sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte sowie für Aufnahmen, die im Rahmen der Zusammenarbeit entstehen, soweit der Auftraggeber die Mitwirkung der betreffenden Personen veranlasst hat.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit bei der Erstellung von Inhalten aktiv zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die zeitnahe Sichtung und Rückmeldung zu Entwürfen und Konzepten. Die endgültige Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Dienstleistung. Verzögerungen aufgrund verspäteter Rückmeldungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer Zugang zu den relevanten Social Media-Plattformen zu gewähren, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies umfasst die Bereitstellung notwendiger Zugangsdaten und Berechtigungen.
7. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt und dies nach Auffassung des Auftragnehmers Auswirkungen auf die Erbringung der Vertragsleistung haben kann. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist (mind. 5 Werktage) zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht einräumen. Dieser Hinweis muss die zu erbringenden Mitwirkungsleistung insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang inhaltlich und in technischer Hinsicht detailliert beschreiben; andernfalls gilt der Hinweis als nicht erteilt.
8. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und dadurch die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer verzögert oder unmöglich gemacht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand oder Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen.
9. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände informieren, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere Änderungen in den Rahmenbedingungen, die sich auf die Social Media-Aktivitäten auswirken können.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen auszusetzen, solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. In einem solchen Fall verlängern sich die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung.
11. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle im Rahmen der Mitwirkungspflichten eingesetzten Mitarbeiter über die notwendigen Qualifikationen und Befugnisse verfügen, um die erforderlichen Informationen und Freigaben zu erteilen.
12. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
§ 7 Vergütung
1. Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung nach Zeitaufwand (z. B. Stundensätze oder Tagessätze) zu den jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung – entweder monatlich oder nach Projektabschluss – je nach vereinbartem Modell. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang. Weitere Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur nach vorheriger Bestätigung durch den Auftragnehmer erbracht und gesondert vergütet.
3. Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. 19% USt., welche der Auftragnehmer in ihren Rechnungen gesondert ausweist.
5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Erbringung der Leistungen auszusetzen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug gerät. In einem solchen Fall verlängern sich die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung.
6. Im Falle einer Krankheit oder sonstiger unvorhersehbarer, vorübergehender Verhinderung des Auftragnehmers, die die Erbringung der vereinbarten Leistungen unmöglich macht, ruht die Leistungspflicht für die Dauer der Verhinderung. Für diesen Zeitraum entfällt die Vergütungspflicht des Auftraggebers anteilig für nicht erbrachte Leistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Verhinderung zu informieren.
7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn sich die Marktbedingungen oder der Leistungsumfang erheblich ändern. Über eine solche Anpassung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Anpassung schriftlich zu kündigen, wenn er mit der Anpassung nicht einverstanden ist.
§ 8 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen und mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt durchgeführt werden.
2. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel der erbrachten Leistungen unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen und dabei die Mängel so detailliert wie möglich zu beschreiben. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Erbringung einer neuen mangelfreien Leistung verpflichtet. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistungen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftragnehmer unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Haftungsregelungen gemäß § 9 Haftung.
5. Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von dem Auftragnehmer oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird. Bei Dienstleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Erbringung der jeweiligen Leistung und beträgt ebenfalls ein Jahr.
6. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass durch die erbrachten Leistungen bestimmte wirtschaftliche Erfolge, wie z.B. höhere Umsätze, Reichweiten oder Interaktionen, erzielt werden. Solche Erfolge sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungen bereitzustellen und zu erhalten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf unzureichende technische Ausstattung oder fehlerhafte Bedienung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
8. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich dafür, dass die übermittelten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
§ 9 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem vorstehenden Absatz (1) gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu Absatz (1) und (2), dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
4. Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von Social Media-Plattformen, die von Dritten betrieben werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Social Media-Plattformen jederzeit erreichbar sind und dass die bereitgestellten Inhalte jederzeit abrufbar sind.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Social Media-Plattformen entstehen, einschließlich Datenverlust, Sicherheitslücken oder sonstige technische Probleme, die auf die Plattformen selbst zurückzuführen sind.
7. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich dafür, dass die übermittelten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
8. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von dem Auftragnehmer.
9. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Nichterreichung von Zielen oder Ergebnissen, die nicht ausdrücklich als Leistungserfolg im Vertrag festgelegt sind. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die Nichterreichung von bestimmten Reichweiten, Interaktionen oder Umsätzen.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Veröffentlichung sicherzustellen, dass alle beteiligten Mitarbeiter ihre Zustimmung zur Nutzung von Bild- und Tonmaterial gegeben haben.
11. Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für Reputations- oder Imageschäden, die sich aus der Veröffentlichung, Verbreitung oder Rezeption der von dem Auftragnehmer erstellten Inhalte ergeben. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Freigabe und Veröffentlichung der Inhalte auf seinen Social-Media-Kanälen. Mit der Veröffentlichung übernimmt der Auftraggeber die inhaltliche Verantwortung.
§ 10 Einräumung von Rechten durch den Auftraggeber
1. Allein der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er über alle Rechte hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Bilder, Logos, Unterlagen etc. verfügt und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übermittlung von Unterlagen, Bildern, Logos etc. unwiderruflich und unentgeltlich das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung der von ihm bereitgestellten Inhalte zum Zwecke der Durchführung des Vertrages ein.
2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einholung von Einwilligungen bezieht sich ausschließlich auf durch den Auftragnehmer neu aufgenommenes Material im Rahmen der beauftragten Leistungen. Für vom Auftragnehmer eingesetzte Drittinhalte (z. B. Stock-Footage, Musik, Soundeffekte, lizenzierte B-Roll oder vorbestehende Medien) stellt der Auftragnehmer sicher, dass die rechtlichen Nutzungsrechte für die vereinbarte Nutzung ordnungsgemäß vorliegen. Diese Rechte gelten ausschließlich für das konkret beauftragte Endprodukt und sind nicht auf den Auftraggeber übertragbar. Eine Weiterverwendung, Bearbeitung oder eigenständige Nutzung dieser Inhalte durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei Lizenzverstößen durch eigenmächtige Nutzung haftet ausschließlich der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, außer ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten den Auftragnehmer von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen den Auftragnehmer oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die den Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen. In einem solchen Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über derartige Forderungen, Klagen oder Prozesse. Der Auftraggeber hat sich soweit wie möglich an der Verteidigung gegenüber sämtlichen Forderungen zu beteiligen.
§ 11 Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte
1. Die Urheberrechte an den von dem Auftragnehmer und ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen verbleiben bei dem Auftragnehmer.
2. Das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.
3. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von dem Auftragnehmer zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung der Leistung eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten, beispielsweise für die Richtigkeit der Leistung.
4. Der Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadensersatz.
5. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von dem Auftragnehmer erstellten Inhalten. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Veröffentlichung, Verbreitung und Bewerbung auf digitalen Kanälen (z. B. Social Media, Webseite, Ads), ist jedoch nicht übertragbar auf Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von dem Auftragnehmer.
6. An den Angeboten behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von dem Auftragnehmer.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung von dem Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder von dem Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
8. Sämtliche Unterlagen von dem Auftragnehmer sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite von dem Auftragnehmer als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von dem Auftragnehmer Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils die andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des Auftrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Auftrags hinaus.
2. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/ oder Dritten (bspw. Scripter, Video Cutter, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrags fort.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines Auftrags erstelltes Video- und Rohmaterial (insbesondere unbearbeitete Aufnahmen, Schnittdaten, Tonspuren, Vorschaudateien etc.) dauerhaft zu speichern, sofern dies der projektbezogenen Archivierung, späteren Wiederverwendung oder Nachbearbeitung dient. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Der Auftraggeber kann der weiteren Speicherung einzelner oder sämtlicher Inhalte jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Ein Widerspruch hat in Textform zu erfolgen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Bearbeitung der erhaltenen Informationen und Dateien Drittsoftware oder cloudbasierte Anwendungen einzusetzen, sofern diese mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG, im Einklang stehen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Drittanbieter angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten implementiert haben.
5. Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,
a. die der jeweils anderen Partei bei Beauftragung bereits bekannt waren,
b. die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c. die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d. die die andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e. die die andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat,
f. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/ oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
§ 13 Datenschutz
1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen von dem Auftragnehmer unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen zu verarbeiten. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Daten erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierin ausdrücklich eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
3. Die Parteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten, es sei denn, sie sind gesetzlich hierzu verpflichtet oder der Auftraggeber hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
4. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung zu verlangen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner personenbezogenen Daten, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsabwicklung gewonnenen personenbezogenen Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einer weiteren Verarbeitung zugestimmt hat.
6. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten sowie bei Auskünften, Berichtigungen, Sperrungen oder Löschungen von Daten kann sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer wenden.
7. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter www.stenger-marketing.de/datenschutz
§ 14 Nutzung zu Eigenwerbungszwecken und als Referenz
1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, einschließlich veröffentlichter Inhalte (z. B. Kurzvideos, Reel-Cover, Anzeigen) sowie das Unternehmenslogo und den Unternehmensnamen des Auftraggebers, zu Zwecken der Eigenwerbung und als Referenz auf der eigenen Website, in Präsentationen oder auf Social Media nutzen darf.
2. Die Nutzung der vorgenannten Inhalte und Informationen durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich zu Eigenwerbungszwecken und als Referenz und umfasst keine weitergehende kommerzielle Nutzung oder Verwertung durch Dritte.
3. Der Auftraggeber hat das Recht, der Nutzung seiner Inhalte und Informationen zu Eigenwerbungszwecken und als Referenz jederzeit schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die Nutzung der betreffenden Inhalte und Informationen unverzüglich einstellen und bereits veröffentlichte Inhalte, soweit dies möglich ist, entfernen.
4. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keine Referenznennung, ist dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, gilt das Einverständnis des Auftraggebers als erteilt.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Eigenwerbung und Referenznutzung verwendeten Inhalte und Informationen sorgfältig und in einer Weise zu nutzen, die dem Ansehen und den Interessen des Auftraggebers nicht schadet.
6. Diese Regelung zur Nutzung zu Eigenwerbungszwecken und als Referenz gilt für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie darüber hinaus, bis der Auftraggeber schriftlich widerspricht.
Stand: August 2025